Rechtsprechung
VGH Bayern, 19.05.2005 - 22 CS 05.51 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Apothekenbetriebserlaubnis; Unzuverlässigkeit einer Apothekerin wegen Vorliegens einer Alkoholabhängigkeit; Abwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der Apothekenbetriebserlaubnis ...
- Judicialis
VwGO § 80 Abs. 5; ; ApG § 2 Abs. 1 Nr. 7; ; ApG § 4 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; FEV Nr. 8.4 der Anlage 4
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis; sofortige Vollziehbarkeit; gesundheitliche Eignung des Apothekers zur ordnungsgemäßen Leitung einer Apotheke; Alkoholerkrankung mit Alkoholabhängigkeit; dauerhaft eingehaltene Alkoholabstinenz (hier zweifelhaft)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 20.12.2004 - RN 5 S 04.2341
- VGH Bayern, 19.05.2005 - 22 CS 05.51
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 13.08.2003 - 1 BvR 1594/03
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerrufs gegen die Entziehung …
Auszug aus VGH Bayern, 19.05.2005 - 22 CS 05.51
Bei der gebotenen Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin sowie die Folgen abwägungserheblich, die bei einem Aufschub der Maßnahmen für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind (BVerfG vom 16.8.2003, NJW 2003, 3617).2) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der Apothekenbetriebserlaubnis setzt im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG weiter voraus, dass eine weitere Berufstätigkeit während der Dauer des Rechtsstreits konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (BVerfG vom 13.8.2003, NJW 2003, 3617, und BVerfG vom 24.10.2003, NJW 2003, 3618/3619; vgl. auch BayVGH vom 8.3.2004, BayVBl 2004, 565).
- BVerfG, 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03
Unzureichende Prüfung der Voraussetzungen des Sofortvollzugs des Widerrufs einer …
Auszug aus VGH Bayern, 19.05.2005 - 22 CS 05.51
2) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der Apothekenbetriebserlaubnis setzt im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG weiter voraus, dass eine weitere Berufstätigkeit während der Dauer des Rechtsstreits konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (BVerfG vom 13.8.2003, NJW 2003, 3617, und BVerfG vom 24.10.2003, NJW 2003, 3618/3619; vgl. auch BayVGH vom 8.3.2004, BayVBl 2004, 565). - VGH Bayern, 03.02.2004 - 11 CS 04.157
Entziehung der Fahrerlaubnis, gelegentlicher Cannabiskonsum, keine Trennung …
Auszug aus VGH Bayern, 19.05.2005 - 22 CS 05.51
Damit ein Rückfall in ein die gesundheitliche Eignung ausschließendes Verhaltensmuster hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, muss der als Voraussetzung für die Wiedergewinnung der gesundheitlichen Eignung zu fordernde Übergang zu völliger Alkoholabstinenz in jedem Fall nachhaltig und stabil sein (vgl. z.B. BayVGH vom 3.2.2004 - Az. 11 CS 04.157, zum Fahrerlaubnisrecht). - VGH Baden-Württemberg, 16.09.1993 - 9 S 1856/93
Dauerbefreiung eines Apothekers von der Dienstbereitschaftspflicht wegen …
Auszug aus VGH Bayern, 19.05.2005 - 22 CS 05.51
Immerhin besteht bei gesundheitlicher Nichteignung zur ordnungsgemäßen Leitung einer Apotheke noch die Möglichkeit, eine abhängige Beschäftigung als Apotheker anzunehmen, weil mit ihr nicht stets auch die Voraussetzungen der Approbation entfallen (VGH BW vom 16.9.1993, GewArch 1994, 75/76).
- VG München, 30.07.2021 - M 16 S 21.2113
Ruhen der Approbation als Arzt wegen Zweifeln an gesundheitlicher Eignung und …
Auch im vergleichsweise herangezogenen Fahrerlaubnisrecht (vgl. zur Möglichkeit sich hieran zu orientieren BayVGH, B.v. 19.5.2005 - 22 CS 05.51 - juris Rn. 23) bestehen Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung zum Führen von Fahrzeugen, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hinweisen, § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV. - VG Augsburg, 12.01.2017 - Au 2 K 15.1777
Ruhen der Apporbation als Arzt
Beim Kläger liegt insbesondere keine Abhängigkeitssituation bzw. Suchterkrankung vor, die als solche bereits den Rückschluss auf eine fehlende Eignung oder Fähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs rechtfertigen könnte (…vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2011 - 21 CS 11.2252 - juris Rn. 6 ff.; B.v. 19.5.2005 - 22 CS 05.51 - GewArch 2005, 389;… OVG NW, B.v. 6.7.2011 - 13 B 648/11 - juris Rn. 18 ff;… B.v. 23.3.2010 - 13 B 177/10 - juris Rn. 23 ff.; OVG LSA, U.v. 5.11.1998 - A 1 S. 376.98 - NJW 1999, 3427;… VG Regensburg, B.v. 6.9.2011 - RN 5 S. 11.1345 - juris Rn. 28;… VG München, U.v. 10.6.2008 - M 16 K 08.736 - juris Rn. 21 f.;… VG Bayreuth, B.v. 22.3.2004 - B 1 S. 04.281 - juris Rn. 28). - VG Regensburg, 06.09.2011 - RN 5 S 11.1345
Anordnung des Ruhens der Approbation, Alkoholabhängigkeit, Sofortvollzug
Von ihm muss wegen des suchttypischen Krankheitsbildes angenommen werden, dass eine charakterliche Umstellung künftig nicht zeitgerecht zu erwarten ist, sodass die weitere Ausübung des ärztlichen Berufs ein Risiko darstellt, das im öffentlichen Gesundheitsinteresse nicht hingenommen werden kann (Schelling in: Spickhoff, Medizinrecht, § 6 BÄO, RdNr. 14; OVG Nordrhein-Wesfalen, Beschl. v. 6.7.2011, Az. 13 B 648/11 sowie Beschl. v. 23.3.2010 Az. 13 B 177/10, beide in: juris;… OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 5.11.1998, NJW 1999, 3427; VG München Beschl. v. 20.7.2009, Az. M 16 S 09.2795 …sowie Urt. v. 10.6.2008, Az. M 16 K 08.736, in: juris; VG Bayreuth, Beschl. v. 22.3.2004, Az. B 1 S 04.281, in: juris; zur Apothekenbetriebserlaubnis vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.5.2005, GewArch 2005, 389). - VG München, 19.12.2017 - M 16 K 15.2724
Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation wegen Drogenkonsums
Bestätigt wird dies durch die im Fahrerlaubnisrecht geltenden Maßstäbe, die einen gewissen Orientierungspunkt für die gesundheitliche Eignung im Approbationsrecht bieten (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2005 - 22 CS 05.51 - juris Rn. 23). - VG München, 29.09.2009 - M 16 K 09.3042
Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis; Wegfall der Eignung
Maßgeblicher und nachvollziehbarer Gesichtspunkt bei dieser Differenzierung ist, dass bei Erkrankungen bzw. in Fällen, in denen (in absehbarer Zeit) mit einer Wiederherstellung der gesundheitlichen Eignung gerechnet werden kann bzw. in denen das Krankheitsbild einer derartigen Entwicklung bei entsprechender Therapie offen ist, noch nicht zum letzten Mittel gegriffen werden darf bzw. muss; in den Fällen, in denen mit einer derartigen Entwicklung nicht bzw. nicht auf absehbare Zeit gerechnet werden kann, ist hingegen auch vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 GG ein Widerruf von Approbation und Betriebserlaubnis gerechtfertigt (so auch im Fall des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs v. 19.5.2005, Az. 22 CS 05.51: der dortigen Entscheidung lag ersichtlich der gesundheitliche Eignungsmangel in einer Alkoholerkrankung mit Alkoholabhängigkeit unter unstreitig jahrelangem Abusus mit einschneidenden Folgen für den Apothekenbetrieb zugrunde).